Sonntag, Dezember 01, 2013

Petition - Abschaffung der Sanktionen und Leistungseinschränkungen bei Hartz4



Liebe Westerwälder,
heute eine Empfehlung zu Hartz4 und was man gegen die willkürlichen Sanktionen gegen die Hilfebedürftigen machen kann.  Hier weiter zur Petition....

Arbeitslosengeld II – Abschaffung der Sanktionen und Leistungseinschränkungen (SGB II und SGB XII) vom 23.10.2013

Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, die Paragrafen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende, § 31 bis § 32 SGB II) und im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe, §39a SGB XII) ersatzlos zu streichen, die die Möglichkeit von Sanktionen bzw. Leistungseinschränkungen beinhalten.


Begründung

Die Sanktionen (§ 31 und § 32 Zweites Buch Sozialgesetzbuch) und die Leistungseinschränkungen (§ 39 a Zwölftes Sozialgesetzbuch) verletzen das Recht auf die Absicherung des zwingend gesetzlich festgelegten soziokulturellen Existenzminimums. Wem ganz oder teilweise die Grundsicherungsleistung gestrichen wird, dessen Existenz und gesellschaftliche Teilhabe ist bedroht.

Ich bitte Sie die Petition mit Ihrer Unterschrift zu unterstützen. Für die Unterschrift ist eine Registrierung auf dem Portal „epetitionen.bundestag.de“ notwendig. Da mir bekannt ist, dass dies nicht alle mögen oder das auch nicht allen möglich ist, hänge ich eine Unterschriftenliste (und noch Eine) an, die ebenso anerkannt wird – sofern sie rechtzeitig bei mir eingeht.

Die Petition läuft einschließlich bis zum 18. Dezember 2013 und bis dahin muss ich die Listen eingereicht haben. Benötigt werden innerhalb dieser vier Wochen 50 000 Unterschriften!!!!

Ich bin der festen Meinung und Hoffnung, dass wir sie zusammen bekommen. Betroffen sind wir alle – auch die, die noch im Arbeitsverhältnis stehen – da auch sie morgen erwerbslos sein könnten. Siehe aktuell Praktiker und Max Bahr Baumarkt.

Sanktionen nach dem SGB II und XII stellen in ihrer jetzigen Form eine bedrohliche Existenzgefährdung dar. So ist zu beobachten, dass Erwerbslose, selbst wenn sie noch nie davon betroffen waren, vor den Sanktionen Ängste entwickeln. Ein Damoklesschwert, welches über ihnen schwebt und viele dann lieber auch Nachteile in Kauf nehmen, anstatt ihre Rechte einzuklagen. Damit wird und ist ein Angstsystem entwickelt worden, welches die Menschen in eine Abhängigkeit von den Jobcentern führt. Sanktionen dürfen niemals eine erzieherische Maßnahme sein. So werden sie jedoch intern vermittelt und es wird an das soziale Gewissen der Mitarbeiter appeliert. Das soziale Gewissen sollte und muss aus der Kenntnis der Menschenrechte und Würde bestehen.

Artikel 25:

Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltstitel durch unverschuldete Umstände.

Artikel 1:

Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.

Artikel 3:

Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.

Artikel 12:

Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

aus: Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte – Resolution 217 A (III) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948

Dazu schreibt Lutz Grosse:

Information zur Petition von Inge Hannemann zur Abschaffung der Hartz4-Sanktionen

Das Sozialstaatsgebot ist im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ausformuliert und es ist verpflichtend! Es wurde in zwei rechtskräftigen Urteilen des BVerfG begründet dargelegt, dass das Existenzminimum nach Ausgestaltung die soziokulturelle Teilhabe gewährleisten MUSS! und unverfügbar allen deutschen Staatsbürgern zusteht!

Wer gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verstößt und höchstrichterliche Entscheidung ignoriert, ist aus meiner persönlichen Sichtweise ein Rechtsbrecher!

Die Versendung von Strafandrohungen in Form von Rechtsbehelfsbelehrungen, schon nach Antragstellung, verschärfend in Vertragslagen genutzt, sind eine Zumutung und stellen eine nicht hinnehmbare Bedrohungslage dar, die einer Zivilisation UNWÜRDIG sind!

Wer ein Sozialgesetzbuch, in dem es sich um ein unverfügbar zustehendes Existenzminimum dreht, als Strafgesetzbuch generiert, hat jedes Verständnis und jede Bürgerakzeptanz verspielt!

Jeder Arbeitnehmer in Deutschland und alle anderen nicht verrenteten Bürger in unserem Land, sind nach einer Kündigung durch Wegfall des Arbeitsplatzes oder nach Erkrankung mit anhaltender Erwerbslosigkeit nur 12 Monate (ALG I) von der Bedrohungslage entfernt! Selbst Kinder sind in unserer Gesellschaft innerhalb der Familien von dem Unrecht betroffen!

Dieses praktizierte Unrecht kann in unserem Land jeden Bürger treffen! Dieses Unrecht wird bei weiterem Erhalt an unsere Kinder und Enkel vererbt. Es ist nicht hinzunehmen!

Wenn Frau Dr. Ursula von der Leyen, als Bundesarbeits- und Sozialministerin der Christlich Demokratischen Union in der letzten Legislatur auf Anfrage erklärt, dass auch Sanktionen gegen hoch schwangere Frauen, also Sanktionen gegen ungeborenes Leben, in unserem Land unabdingbar sind, dann richtet sich die Arbeits- und Sozialpolitik in unserem Land auch gegen reifendes Leben, gegen werdende Mütter, gegen Familien!

Diese Vorgänge wurden praktiziert, sie sind beschämende Praxis in unserem Land, im Rekordjahr praktizierender Grundrechtsverstöße 2012 über eine Million Mal!

Selbst minderjährige Schüler werden zunehmend mit Sanktionen bedroht!

Alle Bürger sind aufgefordert, sich der Straferziehung von Bürgern mit Mittel- und damit verbundenen Nahrungsentzug entgegen zu stellen!

Schon Morgen kannst DU zu den Sanktionierten im Land gehören!

Mitzeichnung, Petition publizieren und Bürger aktivieren, Unterschriften sammeln!

http://altonabloggt.files.wordpress.com/2013/11/ersatzlose-streichung-sanktionen-leistungseinschrc3a4nkungen-sgb-ii-und-sgb-xii.pdf

Wir wollen weiter in einer Demokratie leben und nicht in einer Sklavenhaltergesellschaft, die Menschen bedroht und ausgrenzt! (Lutz Grosse)

§ 31 SGB II Pflichtverletzungen

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1. sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 1 Satz 6 festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,

2. sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach § 16d oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,

3. eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.

Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1. sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen,

2. sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,

3. ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder

4. sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

§ 32 SGB II Meldeversäumnisse

(1) Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Arbeitslosengeld II oder das Sozialgeld jeweils um 10 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Die Minderung nach dieser Vorschrift tritt zu einer Minderung nach § 31a hinzu. § 31a Absatz 3 und § 31b gelten entsprechend.

§ 39a SGB 12 – Einschränkung der Leistung

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)

Stand: 11.11.2013

Lehnen Leistungsberechtigte entgegen ihrer Verpflichtung die Aufnahme einer Tätigkeit oder die Teilnahme an einer erforderlichen Vorbereitung ab, vermindert sich die maßgebende Regelbedarfsstufe in einer ersten Stufe um bis zu 25 vom Hundert, bei wiederholter Ablehnung in weiteren Stufen um jeweils bis zu 25 vom Hundert. Die Leistungsberechtigten sind vorher entsprechend zu belehren.

Bild: Armutsnetzwerk e.V.

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