Mittwoch, Januar 07, 2009

JobCenter Westerwald oder Du bist nichts und die Herren sind wir!

Heute veröffentlichen wir einen Gastbeitrag von einem armen Menschen, der dem JobCenter Westerwald ausgeliefert ist. Zur Erinnerung: Mit dem JobCenter hat man zu tun, unter anderem, wenn man zwar arbeitet,  zum Teil auch voll arbeitet und trotzdem das Geld zum Leben nicht reicht.

Typisches Beispiel wenn man mit diesen guten Menschen im JobCenter zu tun hat, die vom gleichen Geld leben wie ihre Kunden, wird ein grosser Teil der Menschenrechte und des Grundgesetz ausser Kraft gesetzt.

Einfache Beispiele werde ich nicht ausschmücken, wie, man wird mit Sanktionsandrohungen vom JobCenter Westerwald eingeladen, der Hilfebedürftige kommt pünktlich und der Herr des JobCenter sitzt wie zu Hause im Sessel gemütlich im leeren Büro und lässt seinen Kunden (so werden die Hilfesuchenden zynisch genant) trotzdem eine halbe Stunde im Flur warten.

Beispiele der Grundrechte Verstöße:

Artikel 1 (erster Satz)
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.
Sobald der Hilfebedürftige aber als Langzeitarbeitsloser vor das JobCenter tritt, gilt dies nicht mehr. Er wird als lästiger Bittsteller und unwürdiger Schnorrer diffamiert.

Artikel 3
Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
Sobald der Hilfebedürtige es wagt unwürdige 1-€-Jobs abzulehnen, werden ihm alle Listungen gestrichen und er kann verhungern.

Artikel 4
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden;
Doch der Hartz IV-Betroffene wird gezwungen jede unterbezahlte Tätigkeiten oder als 1-€-Jobber jede Drecksarbeiten zu verrrichten.

Artikel 5
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Doch wer schon länger erwerbslos ist oder als “schwer vermittelbar” eingestuft wird, muss sich die verschiedensten erniedrigenden Maßnahmen gefallen lassen. [Wer sich mit sogenannten "Aktivierungsmaßnahmen auskennt, weiß, dass die Grenzen zwischen "Hilfe" und Erniedrigung im Umgang mit Erwerblosen sehr fließend sind.

Artikel 12
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Doch dem Hartz IV-Betroffenen wird ein Sozialdetektiv auf den Hals gehetzt, der seine häusliche Situation ausspioniert.

Artikel 13
1. Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
Doch dem Hartz IV-Betroffenen wird verboten, sich von seiner Wohnung ohne ausdrückliche Genehmigung der Arge fortzubewegen, er/sie soll ständig abrufbereit sein. Ohne die Erlaubnis der ARGE umziehen, geht auch nicht. 

Artikel 16 (3. Absatz)
Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
Doch für die sogennannte “Bedarfsgemeinschaft” von Hartz IV-Betroffenen gilt wohl eher das Gegenteil, sie dient als Vorwand für Leistungskürzungen und ist eine Art Sippenhaft.

Artikel 17
1. Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
2. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.
Für die Ersparnisse von Hartz IV-Betroffenen gilt das Gegenteil – solange sie nicht aufgezehrt sind gibt es von der Arge kein Geld.

Artikel 22
Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuß der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.
Die Würde wird als Hilfesuchender im JobCenter mit den Füßen getreten. In den Genuss welcher sozialen Rechte, welcher sozialer Sicherheit kommen Langzeit-Erwerbslose – sie werden in vielen Fällen sogar über das Renteneintrittsalter hinaus als Bedürftige auf Hartz IV angewiesen sein

Artikel 23
1. Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
2. Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
3. Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
Das Recht auf Arbeit scheint nur für die Erfolgreichen zu gelten. Jedenfalls verschafft es den Hartz IV-Betroffenen keine angemessen entlohnte Berufstätigkeit. Als 1-€-Jobber dürfen sie zwar in vielen Fällen die gleiche Arbeit tun wie sie zuvor von versicherungs-pflichtig Beschäftigten ausgeübt wurde. Doch haben sie “selbstverständlich” keinen Anspruch auf den gleichen Lohn.

Artikel 25
1. Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen gewährleistet sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
Da man bereits dabei ist, den Lebensstandard der Berufstätigen durch systematisches Lohndumping auf das nackte Existenzminimum herabzudrücken, wird den Hartz IV-Betroffenen aus “Gerechtigkeitsgründen” ein noch niedrigeres Existenniveau aufgenötigt.

Artikel 28
Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.
Den Anspruch haben die Hilfebedürftigen nur auf dem Papier – ihn zu erfüllen ist von den maßgeblichen Politikern in diesem Staat niemand mehr bereit. Viele Menschen müssen für Hungerlöhne arbeiten, damit die Reichen noch reicher werden.


Keine Kommentare: