Die Zumutbarkeit von Maßnahmen bei bestehendem Job
Nach § 2 SGB II steht die Verringerung der Hilfebedürftigkeit an erster Stelle, d.h. ein Job, egal mit welchem zeitlichen Umfang, geht einer Eingliederungsmaßnahme
generell vor.
Nur in Ausnahmefällen ist es zulässig, neben dem Job die Teilnahme an einer Maßnahme zu fordern, und zwar dann, wenn die Maßnahme erforderlich ist, um den ALG
II-Bezieher in die Lage zu versetzen, seine Hilfebedürftigkeit weiter zu veringern als bislang (vgl. § 16d Abs. 1 SGB II) und die Maßnahme mit seinem Job zeitlich vereinbar
ist (vgl. § 2 SGB II).
Würde der Leistungsträger die Teilnahme an einer Maßnahme fordern, die zeitlich nicht mit dem Job vereinbar ist, müsste man den Job aufgeben und würde damit seine
Hilfebedürftigkeit vergrößern, sowie sich der Gefahr eine Sanktion nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1c SGB II aussetzen. Eben deshalb ist eine solche Forderung rechtlich
unzulässig.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen