Freitag, Mai 17, 2013

Die Zumutbarkeit von Maßnahmen bei bestehendem Job

Die Zumutbarkeit von Maßnahmen bei bestehendem Job

Nach § 2 SGB II steht die Verringerung der Hilfebedürftigkeit an erster Stelle, d.h. ein Job, egal mit welchem zeitlichen Umfang, geht einer Eingliederungsmaßnahme generell vor.
Nur in Ausnahmefällen ist es zulässig, neben dem Job die Teilnahme an einer Maßnahme zu fordern, und zwar dann, wenn die Maßnahme erforderlich ist, um den ALG II-Bezieher in die Lage zu versetzen, seine Hilfebedürftigkeit weiter zu veringern als bislang (vgl. § 16d Abs. 1 SGB II) und die Maßnahme mit seinem Job zeitlich vereinbar ist (vgl. § 2 SGB II).
Würde der Leistungsträger die Teilnahme an einer Maßnahme fordern, die zeitlich nicht mit dem Job vereinbar ist, müsste man den Job aufgeben und würde damit seine Hilfebedürftigkeit vergrößern, sowie sich der Gefahr eine Sanktion nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1c SGB II aussetzen. Eben deshalb ist eine solche Forderung rechtlich unzulässig.

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